Deutschland: Lesbische
Frau darf nicht in den Iran abgeschoben werden
Verwaltungsgericht Stuttgart anerkennt Gefahr
der Verfolgung
07. August 2006
Stuttgart - Wegen der Gefahr
unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung darf eine lesbische Frau
nicht aus Deutschland in den Iran abgeschoben werden. Das entschied das
Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Eine
Verfolgung könne auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens oder der
Freiheit an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfe, die
sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründe, erklärten die
RichterInnen.
Verlust der persönlichen Identität
Leben
Lebensversicherung jetzt online berechnen
Die 27 Jahre alte Klägerin war im September
2003 nach Deutschland eingereist. Sie hatte erklärt, sie könne nicht mehr im
Iran leben, weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von
der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie wolle ihr
Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe befürchten zu
müssen.
Die Frau habe durch ihre "maskuline Erscheinung" und die
lebendige Schilderung ihrer Identität glaubhaft gemacht, dass sie zu einer
Gruppe gehöre, die im Iran als andersartig betrachtet werde, erklärte das
Gericht. Ihre homosexuelle Ausrichtung sei schicksalhafter Bestandteil ihrer
Gesamtpersönlichkeit, die zudem durch das Bedürfnis geprägt sei, sich wie ein
Mann zu kleiden und aufzutreten und vor allem keinen Tschador
zu tragen.
Die Wahrscheinlichkeit, verfolgt und bestraft zu werden, sei für
homosexuelle Frauen im Iran sehr hoch. Eine solche Beziehung sei ein absoluter
Tabubruch, schlimmer noch als unter Männern, urteilte das Gericht. (APA/AP)