Deutschland: Lesbische Frau darf nicht in den Iran abgeschoben werden

Verwaltungsgericht Stuttgart anerkennt Gefahr der Verfolgung

07. August 2006

 

Stuttgart - Wegen der Gefahr unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung darf eine lesbische Frau nicht aus Deutschland in den Iran abgeschoben werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Eine Verfolgung könne auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Freiheit an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründe, erklärten die RichterInnen.

Verlust der persönlichen Identität

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Die 27 Jahre alte Klägerin war im September 2003 nach Deutschland eingereist. Sie hatte erklärt, sie könne nicht mehr im Iran leben, weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie wolle ihr Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe befürchten zu müssen.

Die Frau habe durch ihre "maskuline Erscheinung" und die lebendige Schilderung ihrer Identität glaubhaft gemacht, dass sie zu einer Gruppe gehöre, die im Iran als andersartig betrachtet werde, erklärte das Gericht. Ihre homosexuelle Ausrichtung sei schicksalhafter Bestandteil ihrer Gesamtpersönlichkeit, die zudem durch das Bedürfnis geprägt sei, sich wie ein Mann zu kleiden und aufzutreten und vor allem keinen Tschador zu tragen.

Die Wahrscheinlichkeit, verfolgt und bestraft zu werden, sei für homosexuelle Frauen im Iran sehr hoch. Eine solche Beziehung sei ein absoluter Tabubruch, schlimmer noch als unter Männern, urteilte das Gericht. (APA/AP)

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